Strafvollstreckungsverfahren gegen Mihai Negru
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
612 Js 80085/16
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 612 Js 80085/16, gegen Mihai Negru – geboren am 27.04.1979 – wegen Betrugs in 39 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in 2 Fällen, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Der Verurteilte verkaufte im Zeitraum vom 10.03. bis 06.12.2016 über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp unter Nutzung verschiedener Rufnummern und Aliasnamen Eintrittskarten, insbesondere zu Konzerten und Sportveranstaltungen an mindestens 41 verschiedene Personen. Der Kontakt zu den Kaufinteressenten wurde über zum Schein erstellte Verkaufsangebote bei dem Onlinemarktplatz eBay- Kleinanzeigen angebahnt.
Die Kaufpreise wurden auf Konten bei der CheBanca! S. p. A., Banca bei der Carige S. p. A. und Unicredit S. p. A. überwiesen. Wie vom Verurteilten von vornherein beabsichtigt, lieferte dieser die verkauften Karten nicht aus und schädigte so die Käufer um die an ihn gezahlten Beträge.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 3.883,25 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 24.02.2021
gez. Koall, Rechtspflegerin