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Urteil im Leipziger „Taschenraub“-Verfahren rechtskräftig

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Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 04.08.2020

Nr. 103/2020

Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 StR 251/20

Das Landgericht Leipzig hat den bei der Tatbegehung 17 Jahre alten Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen entschloss sich der Angeklagte Anfang 2019, hochbetagten Frauen überfallartig Hand- und Einkaufstaschen zu entwenden, um so an Bargeld zu gelangen. In Umsetzung dieses Tatplans entriss er zwei Passantinnen die Taschen mit einem solchen Ruck, dass die 86 und 88 Jahre alten Frauen stürzten und sich schwere Verletzungen (insbesondere Knochenbrüche und Prellungen) zuzogen. Eine der beiden Frauen musste aufgrund der Sturzverletzungen operiert werden. Sie überlebte die Operation nicht und verstarb so letztlich an den bei der Tat erlittenen Verletzungen. Der Angeklagte war sich der Gefahr seines Handelns für die Gesundheit der Opfer seiner Raubüberfälle bewusst; dies war ihm jedoch gleichgültig. Die tödliche Folge seines Tuns für eine der beiden Frauen hätte er erkennen können und müssen.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Leipzig – Urteil vom 13. Dezember 2019 – 2 KLs 852 Js 12039/19

Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) …

§ 250 Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub …. eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt …

§ 18 Dauer der Jugendstrafe

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Karlsruhe, den 4. August 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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