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Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen Betreiber der Internetplattform „Altermedia Deutschland“

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Nr. 101/2019

Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 3 StR 337/18

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart weitgehend verworfen, durch das ein Angeklagter wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung, die übrigen jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung bzw. Beihilfe hierzu zu einer Vollzugs- bzw. Bewährungsstrafen verurteilt worden sind.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts waren die Angeklagten Rädelsführer bzw. Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die spätestens seit Juni 2012 die Internetplattform „Altermedia Deutschland“ betrieb. Ziel der Angeklagten war es, dem sogenannten „Nationalen Widerstand“ dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der Äußerungen, die dieser Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig davon, ob diese strafrechtlich relevante Inhalte hatten. Die Angeklagten nahmen dabei insbesondere billigend in Kauf, dass in die Plattform auch Beiträge zur Leugnung des Holocaust und zur Verunglimpfung von Juden, Muslimen, Ausländern und Flüchtlingen eingestellt wurden, die den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen.

 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die jeweils erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revisionen der Angeklagten weitgehend verworfen. Lediglich die Verurteilung einer Angeklagten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Volksverhetzung hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit wurde das Verfahren wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt. Soweit die Angeklagte darüber hinaus wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde, hat das Urteil – wie auch betreffend die übrigen Angeklagten – Bestand und ist rechtskräftig.

Vorinstanz:

OLG Stuttgart – 5 – 2 StE 21/16 – Urteil vom 8. Februar 2018

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