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Geplatzte Immobilienkredite: Institute bereichern sich unzulässig

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Kündigen Banken oder Sparkassen ein Verbraucherdarlehen, weil der Kunde in Zahlungsverzug geraten ist, können sie Verzugszinsen geltend machen (§ 497 Abs. 1 BGB). Daneben dürfen sie auch die ausgebliebenen Ratenzahlungen und die bestehende Restschuld verlangen.

Bisher war unter Juristen umstritten, ob Kreditinstitute statt des Verzugszinses oder zusätzlich zum Verzugszins auch eine (höhere) Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu Gunsten der Verbraucher entschieden. In seinem Urteil vom 19. Januar 2016 (Az: XI ZR 103/15) hat er deutlich gemacht, dass es nicht zulässig ist, anstelle der Verzugszinsen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu fordern.
Darlehensnehmer, denen der Kredit von der Bank oder Sparkasse gekündigt wurde und die eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben, können von ihrem Geldinstitut diesen Betrag nebst ihnen zustehender Zinsen zurückverlangen.
Wegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gilt das mindestens für Beträge der letzten drei Jahre. Bei älteren Forderungen wird der Widerstand der Institute noch größer sein.
Der BGH hat zum § 497 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung entschieden. Nach unserer Auffassung gilt das Urteil aber auch für aktuelle Sachverhalte.

Prüfung der Bankabrechnung

Die Abrechnung des Instituts ist nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung falsch, wenn in ihr außer den ausstehenden Zinszahlungen, der Restschuld („Kapital“) und den Verzugszinsen auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung auftaucht. Die Verzugszinsen dürfen höchstens 2,5 Prozent über dem Basiszinssatz liegen, der aktuell minus 0,83 Prozent beträgt.

Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung

Wenn die Forderung des Instituts inzwischen beglichen ist – etwa durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung -, fordern Sie Bank oder Sparkasse auf, Ihnen die Vorfälligkeitsentschädigung samt Zinsen zu erstatten! Setzen Sie eine Frist! Dabei helfen Ihnen die Musterbriefe der Stiftung Warentest.

Privatinsolvenz

Wenn Sie in einem Privatinsolvenzverfahren stecken, informieren Sie unbedingt den Treuhänder!
Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bremen und Hamburg berechnen Ihre Ansprüche, wenn die Bank oder Sparkasse den Immobilienkredit gekündigt hat und Sie neben Verzugszinsen auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen mussten.

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von factum
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