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Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage

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Es sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens, aber auch des von dem Land eigens für diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts nicht mit dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellbar, dass die Untersagung erotischer Einrichtungen offensichtlich ermessenfehlerhaft sei. Den Infektionsgefahren bei der Erbringung von Massagen als sexuellen Dienstleistungen könne nicht in vergleichbarer Weise effektiv wie bei anderen körpernahen Dienstleistungen (z.B. medizinische Massagepraxen, Kosmetikstudios, Saunen) durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden. Deren tatsächliche Umsetzung in der Realität müsse angezweifelt werden. Ihre Einhaltung in der Praxis sei zudem nur schwer zu überwachen. Dies gelte auch hinsichtlich der Kontakterfassung von Kunden zur Nachverfolgung von Infektionsketten. Insoweit stelle das Bedürfnis der Kunden solcher Einrichtungen nach Diskretion ein besonderes Überwachungsproblem dar. Das drohende Kontrolldefizit im Zusammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten lasse es (noch) als gerechtfertigt erscheinen, dass das Land von einer zunächst beabsichtigten Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen innerhalb weniger Tage wieder Abstand genommen habe.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14. Juli 2020, 1 L 445/20.MZ)

Das Urteil nachfolgend in der Veröffentlichungsfassung:

1 L 445/20.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n – Antragsgegner – Prozessbevollmächtigte: w e g e n Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz hier: Betrieb einer Prostitutionsstätte nach der 10. CoBeLVO – 2 – – 3 – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 14. Juli 2020, an der teilgenommen haben Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richter am Verwaltungsgericht Dr. Milker Richterin Assion beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, der bei sachgerechter Auslegung ihres Begehrens (§§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) darauf gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass § 4 Nr. 3 der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) vom 19. Juni 2020 (GVBl. S. 267) in Gestalt der Ersten Landesverordnung zur Änderung der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 299) dem Betrieb ihrer Prostitutionsstätte nicht entgegensteht, hat keinen Erfolg. I) Der Antrag ist zulässig. 1) Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Es ist anerkannt, dass ein streitiges Rechtsverhältnis auch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgestellt werden kann (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20.OVG –, S. 2 BA, und vom 29. August 2018 – 6 B 10774/18 –, GewArch 2019, 147 = juris Rn. 6) . Ein solches streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist vorliegend gegeben. – 3 – – 4 – Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, da die Anwendung von § 4 Nr. 3 der 10 CoBeLVO auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, nämlich den von der Antragstellerin beabsichtigten Betrieb ihrer Prostitutionsstätte, streitig ist und sich hieraus Folgen für die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, BVerwGE 136, 54 = juris Rn. 24 f.). Das Begehren der Antragstellerin richtet sich auch nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der betreffenden Norm, so dass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht die Sperrwirkung des § 47 VwGO entgegen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O. = juris Rn. 25). Da sich aus § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO eine unmittelbare (bußgeldbewehrte, § 23 Nr. 13 der 10. CoBeLVO) Verpflichtung ergibt und eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs insoweit grundsätzlich nicht vorgesehen ist, konnte sich der Antrag auch direkt gegen den Normgeber richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O. = juris Rn. 30 Posser/Wolff, VwGO, Stand: 04/2020, § 43 Rn. 30; Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 43 Rn. 68). 2) Die Antragstellerin ist auch in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO verfügte Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen lässt es möglich erscheinen, dass die Antragstellerin dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz – GG –i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und auch in dem durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten allgemeinen Gleichheitsgrundrecht verletzt ist. 3) Auch im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben, insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen, denn das Verbot in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO bezieht sich ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nach auf die Öffnung von „Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen“ und damit auf Einrichtungen, wie sie die Antragstellerin betreibt. 4) Das erkennende Gericht ist nach § 123 Abs. 2 i.V.m. §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO als Gericht des Hauptsacheverfahrens (1 K 444/20.MZ) sachlich und örtlich zuständig. – 4 – – 5 – II) Der Antrag ist allerdings unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 23 ff.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 07/2019, § 123 Rn. 132). 1) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit des Anbietens sexueller Dienstleistungen (§ 73 Abs. 1 a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz – IfSG – i.V.m. § 23 Nr. 13 der 10. CoBeLVO) und angesichts des Umstandes, dass ein Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin im Hinblick auf zu erwartende weiterlaufende Fixkosten (Miete, Nebenkosten, Arbeitnehmergehalt) sowie im Hinblick auf das Fehlen einer absehbaren Öffnungsperspektive – die 10. CoBeLVO gilt bis einschließlich 31. August 2020 – nicht zumutbar ist, besteht eine besondere Eilbedürftigkeit (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 7 L 1186/20 –, juris Rn. 23). 2) Die Antragstellerin hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt hier bei sachgerechter Auslegung mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche, was sie dem Grunde nach auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Feststellung, dass die Vorschriften der 10. CoBeLVO keine Verpflichtung zur Schließung der von ihr betriebenen Prostitutionsstätte begründen, sodass eine grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widersprechende – im Hinblick auf die Geltungsdauer der 10. CoBeLVO bis 31. August 2020 – voraussichtlich endgültige Vorwegnahme der – 5 – – 6 – Hauptsache vorliegt. Um einen effektiven Rechtsschutz unter Beachtung der betroffenen Grundrechte zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), kann das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall ausnahmsweise nachrangig sein. Allerdings kann in einer solchen Konstellation die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, insbesondere anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragstellerin führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 = juris Rn. 17; BVerwG; Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 3. August 1999 – 2 VR 1/99 –, BVerwGE 109, 258 = juris Rn. 24; OVG RP, Beschlüsse vom 11. Mai 2020 – 2 B 10626/20.OVG –, S. 3 BA, und vom 22. August 2018 – 2 B 11007/19 –, NVwZ-RR 2019, 42 = juris Rn. 5). Die Hauptsache, nämlich die (vorläufige) Zulassung des Prostitutionsbetriebs der Antragsgegnerin, darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die Regelung in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung als ermessensfehlerhaft darstellen würde. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn es lässt sich jedenfalls nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich das in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO enthaltene Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin auch insoweit als ermessensfehlerhaft erweist, als diese das Anbieten sogenannter „erotischer Massagen“ beabsichtigt. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können allenfalls als offen angesehen werden. a) § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO beruht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG ermächtigt die Landesregierung, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den – 6 – – 7 – §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 Satz 1 IfSG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Im Hinblick auf die hiesige Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage und deren generelle Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, juris, Rn. 25 ff.; ebenso OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 13 B 800/20.NE –, juris Rn. 15 f.; OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020 – 13 MN 211/20 –, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 8 B 1446/20.N –, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 3 B 203/20 –, juris Rn. 13 [jeweils m.w.N.]). b) Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie – N……… – war gemäß § 32 Satz 2 IfSG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, S. 55) für den Erlass der entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Schließungsanordnung in der 10. CoBeLVO zuständig. Auch im Übrigen bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. c) Die Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die hier streitgegenständlichen Beschränkungen durch § 3 Nr. 3 der 10. CoBeLVO sind gegeben. Angesichts der nach wie vor fragilen Situation in Deutschland und auch in Rheinland-Pfalz gehört die streitgegenständliche Schutzmaßnahme – die vollständige Schließung der Prostitutionsstätten – zu den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendigen Maßnahmen. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts ist die Anzahl der neu übermittelten Fälle derzeit zwar rückläufig, gleichwohl wird die Gefährdung für die Bevölkerung weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen sogar als sehr hoch eingeschätzt (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 14. Juli 2020). Die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland bislang mit dem Corona-Virus infizierten Personen wird – 7 – – 8 – (Stand: 14. Juli 2020) inzwischen mit 199.375 sowie die Zahl der Todesfälle mit 9.068 angegeben und die Zahl der Genesenen auf ca. 185.100 geschätzt (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020- 07-11-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 14. Juli 2020). Auf RheinlandPfalz bezogen sind nach Angaben des N……… (Stand: 14. Juli 2020) insgesamt 7.209 Personen an Sars-CoV-2 erkrankt, wovon 236 Personen gestorben, 248 Personen aktuell infiziert sind und 6.725 Menschen als genesen gelten (vgl. https://N……….rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/informationder-landesregierung-zum-aktuellen-stand-hinsichtlich-des-coronavirus-aenderungder-10-c, abgerufen am 14. Juli 2020). Trotz der derzeit geringen Fallzahlen an Neuinfektionen (Stand: 14. Juli 2020: 412 bundesweit, 36 in Rheinland-Pfalz, vgl. Robert-Koch-Institut und Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz, jeweils a.a.O.) und eines R-Wertes von derzeit unter 1,0 sind weiterhin Schutzmaßnahmen – wenn auch mittlerweile in gelockerter Form – notwendig. Denn auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verläuft, könnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden sog. Herdenimmunität und nicht verfügbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland führen, die selbst ein gut ausgestattetes Gesundheitsversorgungssystem, wie das deutsche, schnell an seine Kapazitätsgrenzen gelangen lassen kann. Dieser Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit, da auch in absehbarer Zeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen werden, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle über einen längeren Zeitraum zu strecken und so dafür zu sorgen, dass die Belastung auch am Gipfel einigermaßen zu bewältigen bleibt (vgl. zu alledem HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Zudem zeigen Ereignisse wie z.B. in Gütersloh, Göttingen, aber auch im Landkreis Germersheim, dass es bei Nichtbeachtung der Abstandsregeln und sonstigen Vorsichtsmaßnahmen sehr schnell erneut zu größeren COVID-19-Ausbrüchen kommen kann, die – auch bei lokaler Begrenzung – das Gesundheitssystem vor besondere Herausforderungen stellen können. Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (vgl. BR-Drs 566/99, S. 169; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, – 8 – – 9 – BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 23; OVG Nds, Beschluss vom 9. Juli 2020, a.a.O. Rn. 23). d) Es kann ferner auch nicht mit der vorliegend erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin mit der in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO angeordneten Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – wie des Eingreifens – ist der Behörde Ermessen eingeräumt (BR-Drs 566/99 a.a.O.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. = juris Rn. 24). Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Verordnungsgeber bei der Bewertung der Gefahrenlage grundsätzlich auch ein Einschätzungsspielraum (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 NE 20.688 –, juris Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 –, juris, Rn. 59; BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 – 1 B 97/20 –, juris, Rn. 49) und zudem auch ein Typisierungs- und Pauschalisierungsspielraum zusteht, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, NJW 2009, 209, Rn. 53 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 3. Juli 2020 – 3 EN 391/20 –, juris Rn. 81; BremOVG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 1 B 176/20 –, juris Rn. 38). Das Gericht hat sich dabei auf die Nachprüfung zu beschränken, ob sich die administrative Beurteilung oder Einschätzung in dem gezogenen rechtlichen Rahmen hält; eine eigene Einschätzung ist nicht anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102, 366 = juris Rn. 10). Die (Gefahren-)Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist – 9 – – 10 – (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8/09 u.a. –, NVwZ 2012, 1314 = juris Rn. 59 m.w.N.; siehe auch Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 114, Rn. 161). Sie muss im Ergebnis generell zumindest „schlüssig und vertretbar“ sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2/14 –, NVwZ 2016, 689 = juris Rn. 36). Die Gewichtung der betroffenen Grundrechte und staatlichen Schutzpflichten ist – unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Antragsgegners – demgegenüber grundsätzlich vollständig gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1/16 –, NVwZ 2017, 1713 = juris Rn. 17). Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO bei summarischer Sach- und Rechtsprüfung jedenfalls derzeit nicht als offensichtlich ermessensfehlerhaft. Vielmehr sind insoweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls als offen anzusehen. aa) Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass durch § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO die Antragstellerin als Betreiberin der Prostitutionsstätte in Anspruch genommen wird. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als Störer anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte (Nichtstörer) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020, a.a.O. Rn. 30; OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 26 [jeweils m.w.N.]). bb) Durchgreifenden Ermessensfehlern begegnet die Vorschrift auch nicht in Bezug darauf, dass sie für alle von ihr erfassten Einrichtungen und damit auch für den Betrieb der Antragstellerin einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG – 10 – – 11 – gewährleistete Berufsausübungsfreiheit darstellt, denn es spricht vieles dafür, dass dieser Eingriff – wie noch auszuführen sein wird – auch weiterhin durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist. (1) Vorliegend dürfte unstreitig sein, dass die mit § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO verfolgte Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen mit der Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 32) und zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geeignet ist. Nach den derzeitigen Erkenntnissen verbreitet sich das Sars-CoV-2-Virus bei direkten persönlichen Kontakten insbesondere über Sprechen, Husten oder Niesen im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht. Bei der Übertragung spielen zudem Aerosole eine Rolle, die längere Zeitin der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen sowie Distanzen von mehr als 2 m überwinden können. Die dadurch entstehenden Ansteckungsgefahren sind zwar noch nicht abschließend untersucht. Das Robert-Koch-Institut geht unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Studien aber davon aus, dass Sars-CoV-2-Viren über Aerosole auch im gesellschaftlichen Umgang übertragen werden können. Schließlich sind nach gegenwärtigen Erkenntnissen auch Schmierinfektionen durch das Berühren derselben Gegenstände nicht auszuschließen, die zu neuen Infektionsketten führen können (vgl. VG Trier, Beschluss vom 3. Juli 2020 – 6 L 1935/20.TR –, S. 7 BA unter Bezugnahme auf den SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 14. Juli 2020). Dass ein solches Infektionsrisiko insbesondere im Zusammenhang mit Dienstleistungen besteht, bei denen – wie bei erotischen Dienstleistungen – Abstände zwischen den Beteiligten nicht eingehalten werden können, bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Vor diesem Hintergrund ist die durch § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO angeordnete Schließung grundsätzlich geeignet, das Infektionsrisiko zu vermindern, denn durch die damit erzielte erhebliche Kontaktbeschränkung wird das Übertragungsrisiko deutlich gesenkt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 34). – 11 – – 12 – (2) Die mit § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO verfolgte Maßnahme dürfte auch erforderlich sein; insbesondere sind keine gleichermaßen geeigneten milderen Maßnahmen ersichtlich. Soweit demgegenüber die Antragstellerin darauf verweist, dass nur ein eingeschränktes Serviceangebot in Form von erotischen Massagen angeboten werden solle und sie ein eigenes Hygienekonzept erstellt habe, unter denen diese Massagen stattfinden sollen (vgl. Anlage AS 8 zur Antragsschrift vom 29. Juni 2020) und überdies auf den „Masterplan SARS-CoV-2 – Infektionsschutzkonzept Prostitutionsgewerbe“ des Unternehmerverbandes Erotik Gewerbe Deutschland (UEGD), Stand: 18. Mai 2020 (vgl. Anlage AS 6 zur Antragsschrift, a.a.O.) verweist, bestehen bei summarischer Sach- und Rechtsprüfung jedenfalls Zweifel, ob die darin enthaltenen Maßnahmen (Mund-Nase-Bedeckung von Kunde und Dienstleister/in, Nutzung von Einmalhandschuhen durch die Dienstleister/innen, regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Räumen und Gegenständen, Lüftung der Räumlichkeiten, Abstandswahrung in den Vorräumen und Erhebung von Kontaktdaten der Kunden, Termine nur nach Vereinbarung und in zeitlichem Abstand) in der Realität auch tatsächlich so umgesetzt werden. Selbst wenn die Räume entsprechend diesem Konzept regelmäßig gereinigt, desinfiziert und gelüftet werden, erscheint die stringente Einhaltung der übrigen, als wesentlich anzusehenden Schutzmaßnahmen in Anbetracht der Besonderheiten bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen als zumindest zweifelhaft (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41 […lebensfremd…]; Hess.VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 35; SächsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 21; SaarlOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 B 201/20 –, juris Rn. 14 […insgesamt ungeeignet…]). Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass es sich bei dem Erotikgewerbe um ein Gewerbe handelt,das auf der Angebotsseite stark an kommerzialisierbaren und kommerzialisierten und wegen der Vielfalt sexueller Bedürfnisse breit gefächerten Kundenwünschen hinsichtlich sexueller Dienstleistungen orientiert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41) und zudem von dem Kundenbedürfnis nach Diskretion geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist bei lebensnaher Betrachtung durchaus die Annahme gerechtfertigt, dass eine wirksame Kontrolle – gerade auch durch den Betreiber der Prostitutionsstätte – nicht effektiv gewährleistet sein dürfte. Im Erotikgewerbe findet die Erbringung sexueller Dienstleitungen – bestimmte Erscheinungsformen wie etwa „Swinger- oder Pärchenclubs“ ausgenommen – regelmäßig hinter „verschlossenen Türen“ statt, wo sich Kunde und Dienstleister/in alleine aufhalten mit der Folge, dass die Einhaltung des Hygienekonzepts letztlich den – 12 – – 13 – Dienstleister/innen und ihren Kunden überlassen bleibt (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O. Rn. 35). Berücksichtigt man zudem, dass die Palette erotischer Dienstleistungen in Prostitutionsstätten/Bordellen aus der Zeit vor Beginn der COVID-19-Pandemie nunmehr sehr stark eingeschränkt ist, erscheint die Annahme des Antragsgegners, dass bei vielen Besuchern der Wunsch bzw. das Bedürfnis nach über das angebotene Spektrum hinausgehenden Dienstleistungen nicht fernliegend ist, jedenfalls nicht abwegig. Ob derartigen Bedürfnissen von denDienstleister/innen – etwa gegen Aufpreis – während der Massage nachgegeben wird – lässt sich auch von den Betreibern nicht effektiv kontrollieren (vgl. auch Saarl.OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 14); insoweit stellt auch die von der Antragstellerin als Teil ihres Hygienekonzepts vorgelegte Unterweisung „Corona-Verhaltensregeln für Sexarbeiter_innen und Mitarbeiter_innen“ (vgl. Anlage AS 16 zur Antragsschrift, a.a.O.) kein effektives Instrument zur Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften dar. Insoweit unterscheidet sich das nunmehr zur Verfügung stehende Angebot an erotischen Dienstleistungen auch von anderen körpernahen Dienstleistungen (z.B. Wohlfühl- oder medizinische Massagen), deren Inhalte – abgesehen von den Rahmenbedingungen – (weitgehend) unverändert geblieben sind. Bedenken an einer hinreichenden Effektivität bestehen zur Überzeugung der Kammer auch hinsichtlich der in dem Hygienekonzept der Antragstellerin vorgesehenen Kontakterfassung zur Nachverfolgung. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Prostitution in Deutschland um einen anerkannten Beruf handelt, ist der Bereich des Erotikgewerbes in erheblichem Maße von Diskretion geprägt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass Besucher einer Prostitutionsstätte aufgrund nach wie vor noch verbreiteter negativer gesellschaftlicher Wertungen eine gewisse Scheu an den Tag legen werden, ihre Daten korrekt anzugeben, um sich bei einer im Einzelfall erforderlichen telefonischen oder schriftlichen Nachverfolgung oder im Zusammenhang mit der Einleitung von Quarantänemaßnahmen nicht mit Fragen im Familien- oder Bekanntenkreis konfrontiert zu sehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 41; Saarl. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O. Rn. 14). Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargetan, wie sie sicherstellen kann, dass die vom Kunden angegebenen Kontaktdaten auch korrekt sind; insbesondere lässt sich derartiges nicht dem vorgelegten Merkblatt zu dem System „DateSafe“ (vgl. Anlage AS 7 zur Antragsschrift, a.a.O). entnehmen, denn dieses – 13 – – 14 – gibt lediglich die Funktionsweise des Systems wieder. Hinzu kommt, dass – wie der Antragsgegner dargelegt hat – bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen infolge des Kundenbedürfnisses nach Diskretion auch von einem räumlich eher weiter gefassten Kundenkreis ausgegangen werden kann. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in anderen Bereichen, in denen eine Kontaktdatenerfassung vorgesehen ist, unrichtige Kontaktdaten angegeben werden; im Gegensatz zu dem vom Wunsch nach Diskretion geprägten Erotikgewerbe erscheint indes die Wahrscheinlichkeit, dass Personen etwa bei der Inanspruchnahme gastronomischer, Leistungen oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (§ 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 der 10. CoBeLVO) unrichtige Kontaktdaten angeben, eher gering. (3) Die Schließung führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Antragstellerin. Der mit der Schließung verbundene Eingriff in ihre Grundrechte manifestiert sich fraglos in erheblichen Umsatzeinbußen, die geeignet sind, den Betrieb der Antragstellerin in eine wirtschaftliche Notlage zu stürzen. Dem so gewichteten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Denn die den Eingriff bewirkende Maßnahme ist zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. –, BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 119 m.w.N.), angesichts des andauernden PandemieGeschehens derzeit noch notwendig. cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte die in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO getroffene Regelung weiterhin auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Ermessensfehlern begegnen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, = jurisRn. 40, und vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89u.a. –,BVerfGE 98, 365, = juris Rn. 63). Differenzierungen sind möglich, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 u.a. –, – 14 – – 15 – NJW 2019, 3054 = juris Rn. 94). Die dem Gesetzgeber gesetzten Grenzen können von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, BVerfGE 148, 147 = juris Rn. 94 f.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine unterschiedliche Behandlung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen gegenüber anderen Dienstleistungsbetrieben mit körpernahen Dienstleistungen wie die von der Antragstellerin angeführten Dienstleistungsbranchen Kosmetik, Tätowierung, Piercing und (Wohlfühl-) Massage derzeit noch gerechtfertigt. Zu einem liegt ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen erotischen Dienstleistungen einerseits und anderen körpernahen Dienstleistungen darin begründet, dass erotische Dienstleistungen – auch erotische Massagen – regelmäßig dadurch geprägt sind, dass sich Kunde und Dienstleister/in ohne Einhaltung des Abstandsgebots unbekleidet gegenüberstehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2020, a.a.O. Rn. 42; s. auch Erotikmassage: Ablauf, Wirkung und Formen, http://www.paradisi.de/Wellness/Massagen/Erotikmassage/Artikel/5837.php), während sich die anderen körpernahen Dienstleistungen dadurch auszeichnen, dass Dienstleistende und Kunden bei der Ausübung der Dienstleistungen bekleidet sind bzw. dass Kunden bei Massagen zumindest die Geschlechtsteile bekleidet haben. Hinzu kommt, dass erotische Dienstleistungen gerade auch auf eine Stimulation der Geschlechtsteile ausgerichtet sind, so dass infolge der hierdurch erzeugten sexuellen Spannung letztlich mit einer erhöhten Atemfrequenz zu rechnen ist, bei der die Gefahr eines erhöhten Ausstoßes an (kontaminierten) Aerosolen besteht (vgl. OVG Nds. Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 39). Im Hinblick auf den Betrieb von Saunen – die von den Benutzern auch oftmals unbekleidet besucht werden – liegt ein wesentlicher Unterschied zu erotischen Dienstleistungen darin begründet, dass diese nach dem auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 der 10. CoBeLVO erstellten Hygienekonzept für Saunen und Wellnessbereiche nur mit einer Temperatur von mehr als 60° C betrieben werden dürfen, so dass angesichts des Umstandes, dass das Sars-CoV-2-Virus ab dieser Temperatur abgetötet wird, dessen Verbreitung unter Beachtung der weiteren in dem Hygienekonzept enthaltenen Hygiene und Infektionsschutzmaßnahmen eher unwahrscheinlich ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020, a.a.O. Rn. 77). Schließlich begegnet eine unterschiedliche Behandlung von Prostitutionsstätten, – 15 – – 16 – Bordellen und ähnlichen Einrichtungen einerseits sowie anderen Dienstleistungsbetrieben mit körpernahen Dienstleistungen andererseits auch deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil – wie oben dargelegt – im Bereich erotischer Dienstleistungen eher davon ausgegangen werden kann, dass Kontaktangaben der Kunden unzutreffend sind. Auch der Umstand, dass es – auch nach Ansicht des Antragsgegners – nach der streitgegenständlichen Verordnung nicht verboten ist, Prostituierte bei sich zu Hause zu empfangen, ist sachlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG damit zu rechtfertigen, dass ein weiteres Eindringen des Staates in den Intimbereich seiner Bürger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur schwer zu begründen wäre. Überdies dürfte die Infektionsgefahr, die von einem derartigen Geschehen ausgeht, aufgrund der üblicherweise geringeren Frequenz der Kontakte zu unterschiedlichen Kunden zudem niedriger anzusetzen sein als bei einer Prostitutionsstätte, einem Bordell oder der Straßenprostitution (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O. Rn. 47), in denen die Dienstleister/innen regelmäßig sexuelle Dienstleistungen bei notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern erbringen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020. a.a.O. Rn. 52). dd) Schließlich dürfte sich die Ermessensausübung durch den Antragsgegner auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen, weil der Antragsgegner durch die 9. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 4. Juni 2020 (GVBl. S. 249) – 9. CoBeLVO – zunächst die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen mit Wirkung vom 10. Juni 2020 zulassen wollte und hiervon erst mit der Ersten Landesverordnung zur Änderung der 9. Corona-Bekämpfungsverordnung vom 9. Juni 2020 Abstand nahm, deren Regelung mit § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO fortgeführt wird. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass mit der Verkündung der 9. CoBeLVO am 4. Juni 2020 auf der Homepage des N……… – die eine Verkündung gemäß § 10 Verkündungsgesetz – VerkG – darstellt (vgl. insoweit den Hinweis auf der Homepage, https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/, abgerufen am 14. Juli 2020) – eine Rechtsnorm existent wurde (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1 = juris Rn. 56), mit der der – 16 – – 17 – Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen – ohne Beschränkung auf bestimmte Dienstleistungen – unter Zugrundelegung eines seitens des Antragsgegners eigens für diese Betriebe entwickelten Hygienekonzepts zugelassen wurde, mit der Folge, dass sich Betreiber derartiger Einrichtungen mit dem Inkrafttreten der 9. CoBeLVO auf die (Wieder-)Eröffnung ihrer Betriebe einstellen durften. Daran ändert zunächst nichts, dass der Antragsgegner bereits am 8. Juni 2020 in einer Presseerklärung die Absicht äußerte, die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen zurücknehmen zu wollen, denn hierbei handelt es sich zunächst nur um eine Absichtserklärung, die die Rechtswirkung einer in Kraft getretenen Rechtsnorm unberührt lässt. Erst mit der am 9. Juni 2020 auf der Homepage des N……… veröffentlichen Ersten Landesverordnung zur Änderung zur Änderung der 9. Corona-Bekämpfungsverordnung wurde die Öffnung der vorgenannten Betriebe rechtswirksam zurückgenommen. Aus diesen Verfahrensabläufen folgt zwar nicht, dass es dem Antragsgegner verwehrt gewesen wäre, eine die Antragstellerin begünstigende Regelung wieder zurückzunehmen; vielmehr muss es ihm aus Gründen der Gefahrenabwehr sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jederzeit möglich sein, auf ein verändertes Pandemie-Geschehen zeitnah reagieren zu können und in diesem Zusammenhang auch eine von ihm getroffene Entscheidung im Rahmen der von ihm fortlaufend anzustellenden Risikobewertung (vgl. hierzu S. 24 der Antragserwiderung vom 8. Juli 2020) zu revidieren. In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Fall zwischen dem Inkrafttreten der Prostitutionsstätten zulassenden 9. CoBeLVO und der diese Zulassung zurücknehmenden Änderungsverordnung ein sehr kurzer Zeitraum gelegen hat, in dem zudem das Infektionsgeschehen im Wesentlichen unverändert geblieben ist (4. Juni 2020: 207 Infektionsfälle, 9. Juni 2020: 213 Infektionsfälle, vgl. https://N……….rlp.de/de/service/presse/seite/5/?no_cache=1&cHash= fa2fa653b4b0bb114ead5be2c722640a), sind jedoch an die der Zurücknahme zugrundeliegenden Erwägungen besondere Anforderungen zu stellen, die zu einem erhöhten Begründungserfordernis insbesondere im Hinblick darauf führen, warum die Zulassung von Prostitutionsstätten nach einem vom Antragsgegner selbst aufgestellten Hygienekonzept nur wenige Tage später bei im Wesentlichen unveränderten Infektionsgeschehen unter Aspekten der Bekämpfung des Infektionsgeschehens unzureichend sein soll. Im Hinblick auf die Zielrichtung der Corona-Bekämpfungsverordnungen müssen primär epidemiologische Erwägungen die Ermessens- – 17 – – 18 – entscheidung tragen; anderen Beweggründen des Verordnungsgebers kann allerdings eine nachrangige Bedeutung zukommen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 156/20 –, juris Rn. 36). Gemessen an diesen Voraussetzungen genügen die der Rücknahme der Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen zugrundeliegenden Erwägungen des Antragsgegners (noch) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Soweit der Antragsgegner allerdings die Rücknahme der Öffnung damit zu rechtfertigen versucht, die Zulassung von Bordellen solle im Einklang aller Bundesländer erfolgen (vgl. Presseerklärung des N……… vom 8. Juni 2020), dürfte dies für sich genommen die weitere Nichtzulassung der in § 4 Nr. 3 der 10. CoBeLVO genannten Betriebe nicht rechtfertigen. Wie sich aus § 32 IfSG ergibt, ist der Erlass von entsprechenden Rechtsverordnungen Sache der Bundesländer. Zwar mag ein abgestimmtes Vorgehen der Bundesländer bei der Pandemie-Bekämpfung wünschenswert sein; indes hat jedes Bundesland eigenverantwortlich für seinen Zuständigkeitsbereich und unter Berücksichtigung der Entwicklung der COVID-19-Infektionen in dem betreffenden Bundesland zu entscheiden, welche differenzierten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens (vgl. OVG NW, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 13 B 940/20.NE –, juris Rn. 62 ff.) zu treffen sind. Angesichts dessen dürfte auch die befürchtete Verlagerung von sexuellen Dienstleistungen aus dem gesamten übrigen Bundesgebiet sowie Nachbarstaaten in das Landesgebiet des Antragsgegners und den entsprechenden Reisebewegungen von Kunden eine wenig überzeugende Ermessenserwägung für die weiterhin bestehende Untersagung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen darstellen, denn eine solche überregionale Anziehungskraft und eine unterschiedliche Öffnungsstrategie der Bundesländer ist allen derartigen Regelungen in einem föderalen System immanent. Auch dürfte die seitens des Antragsgegners angestellte Erwägung, im Rahmen des von ihm verfolgten Öffnungskonzepts die zu öffnenden Betriebe nach ihrer Versorgungswichtigkeit zu staffeln (vgl. S. 27 der Antragserwiderung, a.a.O.)s die in § 4 Nr. 3 der 10. CoVeLVO zum Ausdruck kommende Entscheidung nicht tragen. Zum – 18 – – 19 – einen ist nicht ersichtlich, dass dafür ein geringerer Bedarf als etwa für Wohlfühlmassagen oder andere der Freizeitgestaltung dienende körpernahe Dienstleistungen besteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 20 L 589/20 –, juris, Rn. 38). Zum anderen ist die Begründung des Antragsgegners insoweit widersprüchlich, da er einerseits offenbar erhebliche Kundenströme nach RheinlandPfalz befürchtet, andererseits aber der Auffassung ist, dass die Bedeutung der angebotenen Dienstleistungen in der Bevölkerung und daher die Versorgungswichtigkeit gering sei. Letztlich aber hat sich der Verordnungsgeber, wenn er durch eine auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Regelungen trifft, die in grundrechtsrelevanter Weise Betriebe betreffen, seine Erwägungen im Wesentlichen an epidemiologischen und damit der Gefahrenabwehr dienenden Gesichtspunkten auszurichten, zu denen die Versorgungswichtigkeit allenfalls am Rande gehört. Letztlich dürfte jedoch die Erwägung eines drohenden Kontrolldefizits im Falle der Zulassung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen die Rücknahme von deren Öffnung (noch) rechtfertigen, ohne dass es insoweit eines entsprechenden Nachweises des Antragsgegners bedürfte. Ungeachtet dessen, dass es unwahrscheinlich sein dürfte, dass Bedienstete der Ordnungsämter Kontrollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durchführen werden, erscheint ein drohendes Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang etwa mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Wie bereits oben dargelegt, besteht – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistungen oder im Bereich der Gastronomie – bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen ein erhöhtes Bedürfnis an Diskretion, das es für diesen Bereich wahrscheinlicher erachten lässt, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben. Die Angabe zutreffender Kontaktdaten ist jedoch Voraussetzung für die Nachverfolgung von COVID-19-Infektionen und damit für eine wirksame Bekämpfung eine unkontrollierten Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus unabdingbar. Erscheint es zumindest als wahrscheinlich, dass in einem bestimmten Bereich wie etwa im Erotikgewerbe Schutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zur Angabe von (wahrheitsgemäßen) Kontaktdaten (§ 1 Abs. 8 der 10.CoBeLVO) in höherem Maße konterkariert werden können, ist die Annahme nicht von vornherein fernliegend, dass Ordnungsbehörden in einem solchen Fall in erhöhtem Maße Kontrollmaßnahmen zur Verifizierung von Kontaktdaten von Kunden ergreifen könnten, etwa durch die Erfassung von Kfz- – 19 – – 20 – Kennzeichen von vor betreffenden Betrieben stehenden Fahrzeugen mit dem Ziel der Halterfeststellung. Im Hinblick darauf, dass die kommunalen Ordnungsbehörden eine Vielzahl weiterer Aufgaben wahrzunehmen haben und nicht über beliebig viel Personal verfügen, ist es jedenfalls nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner letztlich die Lockerung von Beschränkungen auch davon abhängig macht, dass eine gebotene effektive Kontrolle möglich ist. Da mithin die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls als offen angesehen werden können, fehlt es an der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens, so dass der Antrag abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da es sich letztlich auch bei dem Betrieb der Prostitutionsstätte der Antragstellerin um die Ausübung eines Gewerbes handelt, ist es sachgerecht – mangels speziellerer Ziffern zum Infektions- bzw. Gesundheitsschutz – auch insoweit die entsprechenden Ziffern des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zum Wirtschaftsverwaltungsrecht heranzuziehen (Ziffern 54 ff.). Das darin abgebildete wirtschaftliche Interesse dürfte insoweit unabhängig von der Rechtsgrundlage für die (vorübergehende) Gewerbeuntersagung (Ziffer 54.2.1.) maßgeblich sein. Demnach war gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – ein Betrag von 15.000,00 € anzusetzen, der aufgrund einer Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe festzusetzen war (Ziffer 1.5). Dass die Antragstellerin die allgemeinverbindliche Außervollzugsetzung begehrt hat (s.o.), wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

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